Satzung
Präambel
Zur Wahrung ihrer Interessen, als Anlauf- und Koordinierungsstelle der Gehörlosenarbeit und für den festen Zusammenhalt der Gehörlosen-Gemeinschaften gründeten die Mitgliedsvereine am 17. Oktober 1979 einen Dachverband, der sich Stadtverband der Gehörlosen München e.V. nennt.
1986 wurden die Aufgaben des Stadtverbandes zur Optimierung der Lebenssituation Gehörloser ausgeweitet und 1995 verstärkt auf gesellschaftliche Gleichheit und Gleichstellung der gehörlosen Männer und Frauen in München und dem Umland hingearbeitet. Die erweiterte Zielsetzung fand jeweils Eingang in der Satzung. Als Zeichen des wachsenden Selbstbewusstseins weiteten sich Selbsthilfe, Bildungsarbeit und das selbst bestimmte Leben Gehörloser aus. 1998 wurde für das eigenständige Jugendorgan Initiative Gehörlosenjugend ein neuer Paragraf eingefügt und eine Ergänzung vorgenommen.
Oberster Grundsatz des Verbandes ist die Interessenvertretung der Gehörlosen in München und Umland sowie der Mitgliedsvereine.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen Gehörlosenverband München und Umland e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 9900 eingetragen.
Der Verband ist beim Finanzamt München für Körperschaften unter der Steuer nummer 844-54025 als mildtätigen Zwecken dienender Verein anerkannt.
1.2 Der Verbands-Sitz ist in München.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Er wurde am 17.10.1979 gegründet.
§2 Grundsätze
2.1 Der Gehörlosenverband München und Umland e.V. vertritt Anliegen und Interessen Gehörloser in München und den umliegenden Regionen.
2.2 Er will dazu beitragen, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder gehörlose Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann.
2.3 Er will dem Entstehen sozialen Unrechts entgegenwirken und sich aktiv an der Lösung sozialer und gesellschaftlicher Probleme beteiligen.
2.4 Er klärt die Öffentlichkeit über die besonderen Lebensbedingungen der gehörlosen Menschen auf.
§3 Aufgaben des Verbandes
3.1 Seine Aufgabe ist es, eng mit den öffentlichen Dienststellen der Stadt München, der oberbayerischen Städte und Landkreise, des Bezirkes und des Freistaates Bayern, aber auch mit privaten Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten, um die Gehör losen so weit wie möglich in das Leben der menschlichen Gesellschaft einzugliedern.
3.2 Er unterhält Einrichtungen zur Gehörlosen-Begegnung und sorgt für deren Verwaltung sowie für den erforderlichen Geschäftsbetrieb.
3.3 Er unterstützt und koordiniert die Maßnahmen der Mitglieds-Vereine.
3.4 Er führt Maßnahmen durch, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter der Mitgliedsvereine und von fördernden Mitgliedern dienen.
3.5 Er fördert und führt Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung von gehörlosen Familien, Senioren, Kindern und Jugendlichen durch.
3.6 Er fördert kulturelle und künstlerische Aktivitäten.
3.7 Er pflegt freundschaftliche Beziehungen mit Partnern im Ausland durch Begegnung und Austausch.
3.8 Er nimmt in Abstimmung mit den Mitgliedsvereinen repräsentative Aufgaben wahr.
3.9 Er betreibt offene Behindertenarbeit im Sinne der Sozialgesetzgebung. Besondere Aufgaben sind:
3.10 Er kann eigene Einrichtungen in Form von Zweckbetrieben auf wichtigen Gebieten der Gehörlosenarbeit schaffen.
3.11 Er kann sich an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn dies den Zielen des Verbandes dient.
§4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes, soweit sie nicht zur Erfüllung des Satzungszweckes notwendig sind.
4.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes keine Anteile des Verbandsvermögens.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
5.1 Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Gehörlosen-Verein sowie sonstige Organisationen und Gemeinschaften, die am Wohl der Gehörlosen interessiert sind, werden, die als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind.
5.2 Die angeschlossenen ordentlichen Mitgliedsvereine und Gemeinschaften sind verpflichtet, dem Verband Änderungen hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Anmeldung sind die Satzung und sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass bei dem Antragsteller die in Absatz 1. bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§6 Austritt und Ausschluss
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens drei Monate vor dem Austrittsdatum durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Gehörlosenverband München und Umland e.V.
6.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand:
6.2.1 wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt;
6.2.2 wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz schriftlicher Aufforderung nicht begleicht;
6.2.3 wenn das Mitglied die Voraussetzungen des§ 5 Abs.1 nicht mehr erfüllt.
6.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§7 Fördernde Mitglieder
7.1 Einzelpersonen können ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen von § 5 als fördernde Mitglieder mit Stimmrecht aufgenommen werden.
7.2 Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich um die Arbeit des Verbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ohne eigenes Stimmrecht ernennen.
§8 Mittel des Verbandes
8.1 Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
8.1.1 Beiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie öffentlicher und privater Körperschaften,
8.1.2 Zuschüsse und Subventionen staatlicher und kommunaler Stellen.
8.1.3 Spenden und Erbschaften durch Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischer Personen.
8.2 Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§9 Organe des Verbandes
9.1 Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Verbandsrat
- das Jugendforum
- der Finanzausschuss
- der Fachbeirat
- das Kuratorium
§10 Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
10.2 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
10.2.1 Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
10.2.2 Wahl des Vorstandes
10.2.3 Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
10.2.4 Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
10.3 Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand durch Einladung in Textform (Brief, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen.
10.4 Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder Beirat dies beschließt oder ein schriftlicher mit Gründen versehener Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder vorliegt.
10.5 Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet.
10.6 Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder Stellvertreter aus dem Vorstand und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
10.7 Stimmrechte
10.7.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Verbandsmitglied nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle ein nach der Anzahl seiner Vereinsmitglieder gestaffeltes Stimmrecht:
- 1 bis 10 Vereinsmitglieder eine Stimme
- 11 bis 20 Vereinsmitglieder zwei Stimmen
- 21 bis 30 Vereinsmitglieder drei Stimmen und so weiter. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres.
10.7.2 Jedes fördernde Mitglied (§ 7 Abs. 1) hat eine Stimme.
10.7.3 Das Jugendforum (§ 14) hat drei Stimmen, welche von ihrem Vorsitzenden ausgeubt wird.
10.7.4 Der Finanzausschuss (§ 15) hat eine Stimme, welche von ihrem Vorsitzenden ausgeübt wird.
10.7.5 Das Kuratorium (§ 17) hat eine Stimme, welche von ihrem Sprecher ausgeübt wird.
10.7.6 Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist übertragbar. Jeder Delegierte kann jedoch nur bis zu 10 Stimmen ausüben. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder ist nicht übertragbar.
10.8 Virtuelle Mitgliederversammlung:
10.8.1 Anstelle einer Mitgliederversammlung §10 kann abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung §10 nachrangig. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung im Falle mit, ob die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Ver sammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
10.8.2 Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitglieder versammlung teilnehmen möchten.
10.8.3 Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereins mitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§11 Ordnungen
11.1 Der Gehörlosenverband regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere
- eine Geschäftsordnung;
- eine Finanzordnung;
- eine Jugendordnung;
- eine Ehrenordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung.
11.2 Dem Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Regelung weiterer Sachgebiete durch Ordnungen übertragen werden.
§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 1. Vizevorsitzenden
- 2. Vizevorsitzenden
- Schatzmeister
- Pressereferent
12.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
12.3 Nur gehörlose Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
12.4 Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.5 Der 1. Vorsitzende sowie die 1. und 2. Vizevorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertreten nach § 26 BGB den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
12.6 Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
12.7 Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes nach den Vorgaben der Organe des Verbands (§ 9) wird durch den Vorstand eine hauptamtlich angestellte Geschäftsführung bestellt, deren Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag (Geschäftsordnung) festgehalten werden. Der Geschäftsführer des Verbandes ist Leiter der Geschäftsstelle des Verbandes. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand an und hat im Vorstand nur eine beratende Stimme.
12.8 Der Aufwendungsersatz ist in der Finanzordnung des Verbandes geregelt.
12.9 Die Vorstandmitglieder (und die ehrenamtlich Tätige) sind von der Haftung der Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, bei der einfachen Fahrlässigkeit befreit.
12.10 Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor dem Ende seiner Amtszeit bis zur darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.
§13 Der Verbandsrat
13.1 Der Verbandsrat besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter aus dem Vorstand, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses, dem Sprecher des Kuratoriums sowie je einem Vertreter der Mitgliedsvereine, der Selbsthilfegruppen und der Initiative Gehörlosenjugend.
13.2 Der Verbandsrat hat die Aufgabe:
13.2.1 Anregungen zur Erfüllung der besonderen Aufgaben des Verbandes zu geben,
13.2.2 als beratendes Organ für die Mitgliederversammlung zu sein
13.2.3 die Finanzverwaltung des Verbandes zu begutachten,
13.2.4 den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan zu abzustimmen.
13.3 Der Verbandsrat wird vom 1. Vorstandsvorsitzende oder Stellvertreter aus dem Vorstand des Verbandes unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, einberufen und geleitet.
13.4 Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der er schienenen Mitglieder. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder Stellvertreter aus dem Vorstand und die Mitgliedsvereine haben jeweils zwei Stimmen, die weiteren Mitglieder des Verbandsrates haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§14 Das Jugendforum
14.1 Das Jugendforum ist das oberste Organ der „Initiative Gehörlosen Jugend (IGJ)“ In dieser Initiative Gehörlose Jugend schließen sich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusammen, um gemeinsam in eigener Verantwortung vielfältigste Aktivitäten der Jugendarbeit zu organisieren und für eigene und Rechte anderer einzutreten sowie soziale und politische Anliegen junger Menschen weiterzubringen. Ihre Organisationsmerkmale sind Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, demokratische Strukturen und Ehrenamtlichkeit.
Das Jugendforum führt und verwaltet sich selbstständig. Es entscheidet über die ihm zufließenden Mittel selbst. Sein Vorsitzender ist mit Sitz und Stimme im Verband.
14.2 Die Initiative Gehörlosenjugend erhält 3 Stimmen bei Mitgliederversammlungen und beim Verbandsrat 2 Stimmen.
14.3 Näheres regelt die Jugendordnung.
§15 Der Finanzausschuss
15.1 Die Mitglieder des Finanzausschusses werden vom Vorstand nach Beratung mit der Geschäftsleitung und unter Beachtung ihrer fachlichen Eignung bestellt und abberufen.
15.2 Sollte der Finanzausschuss aus mehreren Mitgliedern bestehen, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
15.3 Das Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Finanzen des Verbandes zu kontrollieren. Er hat eine beratende Funktion gegenüber Geschäftsführung und Vorstand und ist in seiner Tätigkeit selbständig.
15.4 Der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Verbandsrats teil und hat dort jeweils eine Stimme.
§16 Der Fachbeirat
16.1 Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er hat auch den Satzungszweck anzuregen, umzusetzen und zu erfüllen.
16.2 Der Fachbeirat besteht aus Fachreferenten. In den Fachreferaten bilden sich mehrere Gruppen zur Erfüllung ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen und Aktivitäten zusammen.
16.3 Die Leiter der Fachreferate werden vom Vorstand bestellt und abberufen oder nach Gegebenheiten gewählt. Die Mitgliederversammlung hat die Bestellung zu bestätigen.
16.4 Jedes Fachreferat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
16.5 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§17 Das Kuratorium
17.1 Das Kuratorium wird vom Vorstand berufen und besteht aus Personen, die durch ihre Tätigkeit dem Verband verbunden sind und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen.
17.2 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Verbandsrats teilnehmen kann und dort jeweils eine Stimme hat.
17.3 Das Kuratorium hat die Aufgabe, die gesellschaftliche, sozialpolitische und wirt schaftliche Situation des Verbandes zu beraten und zu unterstützen.
§18 Vergütungen für die Verbandstätigkeit
18.1 Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
18.2 Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach§ 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
18.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Absatz (18.2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
18.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
18.5 Das Weitere regelt die Finanzordnung.
§19 Protokolle über die Sitzungen
19.1 Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie des Verbandsrates sind Protokolle zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter aus dem Vorstand unterzeichnet und den jeweiligen Beteiligten zugestellt werden.
§20 Satzungsänderungen
20.1 Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
20.2 Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert
werden, kann der Vorstand vornehmen.
§21 Auflösung des Vereins
21.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine besonders zuberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
21.2 Die Mitgliederversammlung ist nur stimmberechtigt, wenn vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
21.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V. mit der Auflage, dass er es ausschließlich und unmittel bar für die Förderung der Gehörlosen im Raum München zu verwenden hat.
Beschlossen bei der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2023